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Arbeitnehmer Kurzarbei Corona©pixabay.com/www_slon_pics

06.04.2020 Redaktion agrajo

Was ist eigentlich Kurzarbeit?

Die Corona-Krise hat Deutschland fest im Griff – auch wirtschaftlich. Arbeitnehmern vieler Branchen „droht“ nun Kurzarbeit. Doch was steckt hinter dem Begriff? Wir haben die wichtigsten Punkte für euch zusammengestellt.

 


Zusammenfassung

  • Allgemeines: Was ist Kurzarbeitergeld (KuG)?
  • Höhe des KuG und Berechnung
  • Voraussetzungen und wer Kurzarbeit beantragt
  • Bezugsdauer
  • Kurzarbeit und Urlaub
  • Krankheit und Kurzarbeit
  • Muss ich der Kurzarbeit zustimmen?
  • Was ist, wenn das KuG nicht reicht?
  • Fazit

Was ist Kurzarbeitergeld?

In vielen Berufszweigen gibt es hin und wieder Kurzarbeit, besonders bekannt ist sie aus der Automobilbranche und deren Zulieferern. Durch die Corona-Krise befürchten viele Unternehmer erhebliche Umsatzeinbußen, in einigen Branchen ist die wirtschaftliche Lage bereits schlecht. Damit die Arbeitsplätze nicht verloren gehen, können Unternehmen für Teile des Betriebs oder das ganze Unternehmen Produktion und Dienstleistung in Krisenzeiten reduzieren. Bei der Kurzarbeit gelten verringerte Arbeitszeiten sowie ein geringerer Arbeitslohn – der Lohnausfall wird dabei mit dem Kurzarbeitergeld (kurz: KuG) teilweise ausgeglichen. Das KuG ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

Höhe des HuG

Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich nach § 32 des Einkommenssteuergesetzes. Das KuG bildet den pauschalierten Nettoentgeltausfall der Differenz aus Soll-Entgelt und Ist-Entgelt des Nettolohns ab. Dabei gibt es verschiedene Leistungssätze, den allgemeinen Leistungssatz von 60 Prozent und den erhöhten Leistungssatz (oder Leistungssatz 1) von 67 Prozent für Arbeitnehmerinnen mit mindestens einem Kind. Doch Achtung: Das ist nicht der Prozentsatz des Lohns, den der Arbeitgeber auszahlt, sondern der Ausgleich des Nettolohnverlusts. Kann der Arbeitgeber jedoch gar keinen Lohn mehr zahlen, kann es tatsächlich sein, dass man nur noch 60 bzw. 67 Prozent vom ursprünglichen Lohn erhält.

  • agrajo Kurzarbeit Taschenrechner

Berechnung des KuG

Konkret heißt das, wenn eine Angestellte ohne Kind zum Beispiel normalerweise 1.700 Euro netto verdient, bekommt sie in Kurzarbeit 1.200 Euro netto von ihrem Arbeitgeber. Das KuG beträgt dann 60 Prozent der Differenz, also 60 Prozent von 500 Euro, sprich 300 Euro. Unterm Strich bleiben dem Arbeitnehmer also 1.500 Euro monatliches Einkommen und nicht wie oft angenommen, 60 Prozent von den 1.700 Netto. Das Beispiel ist natürlich vereinfacht dargestellt und in der Berechnungspraxis komplizierter. In der Tabelle zur Berechnung des KuG der Bundesagentur für Arbeit können Interessierte die genauen Leistungssätze ablesen.

Steuer und Versicherungen

Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in Versicherungen wie gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung bleibt während der Kurzarbeitsphase bestehen. Das KuG ist prinzipiell steuerfrei, unterliegt als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt. Bei der Berechnung der Steuersatz-Höhe wird es also schon berücksichtigt. Wichtig: Bekommt man innerhalb eines Jahres mehr als 410 € Lohnersatzleistungen, besteht Steuererklärungspflicht.

Voraussetzungen und wer Kurzarbeit beantragt

Kurzarbeitergeld (KuG) wird vom Arbeitgeber oder Betriebsrat beantragt und muss innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit, bei der zuständigen Lohnabrechnungsstelle, eingereicht werden. Alle gewerblichen Betriebe (auch Betriebe mit kulturellen oder sozialen Zwecken) können KuG beantragen, es ist nicht von der Betriebsgröße abhängig. In der Regel wird der Antrag gewährt, wenn in dem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall eintritt. Der Arbeitsausfall muss:

  • auf wirtschaftlichen oder unabwendbaren Ereignissen beruhen
  • vorübergehend
  • nicht vermeidbar sein.

Neu seit der Corona-Krise: Der Arbeitsausfall muss dabei mindestens zehn Prozent Kurzarbeit im gesamten Betrieb betragen. Bisher waren das noch 33 Prozent.

Bezugsdauer

Maximal 12 Monate kann das KuG ausgezahlt werden. Die Bezugsdauer kann währenddessen aber auch unterbrochen werden. Bearbeitet das Unternehmen etwa einen größeren Auftrag, kann er das KuG vorübergehend aussetzen. Die Bezugsdauer des KuG verlängert sich dann automatisch um die Dauer der Unterbrechung. Ist die Kurzarbeit länger als drei Monate unterbrochen, erneuert sich die Bezugsdauer des KuG, das heißt man hat erneut Anspruch auf maximal 12 Monate KuG. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf den gesamten Arbeitsmarkt kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsdauer auf 24 Monate verlängern.

Kurzarbeit und Urlaub

Wichtig für die Betroffenen: während der Kurzarbeit müssen im Unternehmen keine Überstunden abgebaut werden (sprich die Zeitwertkonten müssen nicht ausgeglichen sein). Auch Urlaub muss nicht entgegen des eigenen Willens in der Zeit genommen werden.

Kurzarbeit und Krankheit und wer aus dem KuG ausgenommen ist

Auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf KuG. Bei längerer Krankheitsdauer haben die Arbeitnehmer solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall, das ohne den Arbeitsausfall gelten würde (in der Regel 6 Wochen). Nach den sechs Wochen besteht Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse. Ausgenommen vom Kurzarbeitergeld sind alle Arbeitnehmerinnen, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, sprich:

  • geringfügig Beschäftigte (z.B. Minijobber).
  • Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten.
  • Auszubildende (außer bei z.B. einer Corona-bedingten Schließung des Betriebs)
  • Beschäftigte, die das für die Regelaltersrente (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) erforderliche Lebensjahr vollendet haben.
  • Beschäftigte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.

Muss ich dem KuG zustimmen?

Nein, Mitarbeiter müssen dem KuG nicht zwingend zustimmen. In manchen Fällen ist die Möglichkeit zur Kurzarbeit für den Arbeitgeber bereits im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt. Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, muss dieser der Kurzarbeits-Maßnahme zustimmen. Ist die Kurzarbeit nicht im Vertrag geregelt oder gibt es keinen Betriebsrat, muss der Unternehmensleiter eine Einverständniserklärung aller betroffener Mitarbeiter einholen. In jedem Fall ist es besser, eine gemeinsame Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden, statt sich stur querzustellen. Schließlich will der Arbeitgeber mit der Maßnahme ja verhindern, dass Jobs verloren gehen.

  • agrajo Kurzarbeit

Was ist, wenn das KuG nicht reicht?

In manchen Fällen kann es durchaus sein, dass das KuG nicht mehr ausreicht, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Betroffene können dann Leistungen aus der Grundsicherung (Hartz 4) beantragen. Auch Soloselbstständige, die wegen der Krise keine Aufträge mehr erhalten, können Leistungen aus der Grundsicherung beantragen. Beschäftigte, die schon vor der Kurzarbeit einen Nebenjob hatten, können diese fortführen. Neu seit der Corona-Krise: ein Nebenverdienst aus dem „systemrelevanten Bereich“ wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das sind z.B. Berufe aus der Landwirtschaft, Gesundheitswesen, Feuerwehr, Sicherheitsbehörden, Transport, Personenverkehr und Energieversorgung.

Fazit

Reicht das Unternehmen einen Antrag auf Kurzarbeit ein, ist das nicht immer ein Grund zur Sorge. Denn damit signalisiert der Arbeitgeber eigentlich, dass er Arbeitsplätze trotz schwieriger Zeiten erhalten möchte. Kurzarbeit ist zudem eine vorübergehende Maßnahme, die maximal 12 Monate andauert. Sollte das Geld wirklich nicht ausreichen, kann man mit einem Nebenjob in der Landwirtschaft z.B. etwas dazuverdienen oder Leistungen aus der Grundsicherung beantragen.

Autor: Maya Rychlik
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Deutscher Gewerkschaftsbund
Bildquellen: Adobestock, pixabay.com

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