16.04.2020 ● Redaktion agrajo
Hygieneschutzregeln am Arbeitsplatz – So kannst du dich schützen
Zu Hause bleiben, soziale Kontakte meiden: Das ist die beste Möglichkeit, sich vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Doch nicht jeder kann im Homeoffice bleiben. Wir zeigen dir, was du bei deiner Arbeit im Betrieb beachten musst.
Im Dunkeln, allein, mit Atemschutzmaske am Laptop tippen – etwas übertrieben, viele Arbeitnehmer haben jedoch Angst, sich am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus zu infizieren.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten zu schützen
Der Coronavirus bestimmt mittlerweile unseren Alltag, täglich steigt die Zahl der Infizierten. Viele tragen bereits Atemmasken und Gummihandschuhe – um sich vor einer Ansteckung zu schützen, können viele Büroangestellte außerdem ins Homeoffice ausweichen. In anderen Branchen ist das nicht immer möglich, wie etwa in der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft. In allen Branchen hat der Arbeitgeber jedoch eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb möglichst gering sind (§3 ArbSchG). Je nach Art des Betriebs fällt die Fürsorgepflicht anders aus. So können z.B. Unternehmen mit viel Kundenkontakt dazu verpflichtet werden, Desinfektionsmittel bereitzustellen. Der Betriebsrat hat allen Maßnahmen zuzustimmen.
Video: Das können Arbeitgeber zur Bekämpfung des Coronavirus tun
Mitarbeiter über Hygiene belehren
Eine der Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter kann eine Hygienebelehrung sein. Viren werden durch Tröpfchen- oder Schmierinfektionen übertragen, deshalb ist Hygiene essenziell für die Gesundheit der Mitarbeiter. Zu einer Hygienebelehrung können z.B. diese Punkte gehören:
- Regelmäßiges und gründliches Händewaschen sowie anschließende Händedesinfektion.
- Händeschütteln vermeiden.
- In die Armbeuge statt in die Hand niesen.
- Umarmungen zur Begrüßung vermeiden.
Zudem macht es Sinn, einen Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern zwischen zwei Mitarbeitern einzuhalten.
Maßnahmen mit einer Betriebsvereinbarung ergreifen
In einer gesonderten Betriebsvereinbarung im Fall einer Pandemie können weitere Punkte bestimmt werden, z.B.:
- Vorbeugende Maßnahmen (z.B. Hygieneregelungen).
- Maßnahmen bei Erkrankungen (Notfall- und Krisenplan).
- Betriebs- und Betriebsteilschließungen.
- Homeoffice-Regelungen.
- Beschränkung von Auslands- und Dienstreisen.
- Regelungen zu Kurzarbeit.
Die Maßnahmen kann zur Folge haben, dass die Anzahl der Beschäftigten, die zeitgleich arbeiten, reduziert werden muss. Bei allen Maßnahmen muss der Arbeitgeber auf die Persönlichkeitsrechte der Angestellten Rücksicht nehmen. Er kann zum Beispiel keine allgemeine Grippeimpfung anordnen. Tipps für eine betriebliche Pandemieplanung können sich Arbeitgeber auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) holen.
Nicht einfach zuhause bleiben!
Auch wenn Covid-19 derzeit Tagesthema ist, dürfen Arbeitnehmer nicht einfach zuhause bleiben, solange keine begründete Ansteckungsgefahr besteht. Arbeitsfähige Arbeitnehmer sind verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen. Dass es eine Verbreitung gibt, berechtigt also nicht dazu, die Arbeit zu verweigern.
Bei Freistellung von der Arbeit muss der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlen.
§615 S.1, BGB
Bei begründeter Sorge, also gehört eine Mitarbeiterin etwa zu einer Risikogruppe, sollte man mit seinem Arbeitgeber Vereinbarungen, wie z.B. Homeoffice treffen. Ein Betriebsarzt kann beraten, zwischen beiden Parteien vermitteln und mit allen gemeinsam eine Lösung finden. Oft ist aber keine generelle Freistellung von der Arbeit nötig. Kommt es dennoch zur Freistellung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, weiterhin Lohn zu zahlen (§ 615 S.1 BGB). Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums zur Coronakrise.
Was tun bei einer Erkrankung?
Oberstes Gebot bei Krankheitsanzeichen ist es, sie nicht aus einem falsch verstandenen Pflichtgefühl heraus zu verschweigen und sich dennoch zur Arbeit zu schleppen. Denn damit gefährdet man nicht nur sich selbst, sondern riskiert auch, dass Kollegen sich anstecken. Diese Symptome können auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus hindeuten:
- Fieber
- Müdigkeit
- Muskelschmerzen
- Husten und Atemnot
Treten diese Symptome bei dir auf, solltest du dich in häusliche Quarantäne begeben, deinen Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen und deinen Arzt telefonisch kontaktieren. Dieser berät dich über weitere Schritte. Das Gleiche gilt, wenn eins deiner Familienmitglieder erkrankt ist.
Don´t panic, keep cool
Bei aller Vorsorge solltest du aber immer einen kühlen Kopf bewahren. Es hilft niemandem, in Panik auszubrechen. Die Ausbreitung des Coronavirus muss wachsam beobachtet und die Auswirkungen für Beschäftigte und Unternehmen bedacht werden. Durch Prävention und frühe Gegenmaßnahmen kann man viel erreichen.
Krisenmanagement muss schnell und umsichtig erfolgen.
Ein gutes Beispiel dafür ist der bayerische Autozulieferer Webasto. Ein Angestellter hatte sich bei einer chinesischen Kollegin angesteckt und infizierte weitere acht Mitarbeiter bzw. deren Angehörige. Webasto schloss daraufhin sofort für zwei Wochen das Werk und bat 1.000 Mitarbeiter, im Homeoffice zu arbeiten. Durch schnelles und umsichtiges Handeln konnte so die Infektionskette im Unternehmen unterbrochen werden.
Weiterführende Informationen und wie du dich schützen kannst findest du auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Bildquellen: pixabay.com