31.10.2013 ● Redaktion agrajo
Probezeit: Kennenlernen des Arbeitsplatzes
Die Probezeit ist sinnvoll, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. In einem Bewerbungsgespräch lernen sich die beiden Parteien zwar kennen, aber ob dem Bewerber die Arbeit gefällt und ob er kompetent ist und ins Team passt, erfahren beide Seiten erst, wenn der Arbeitsalltag (mit dem ersten Arbeitstag) beginnt. Die Probezeit kann dem Arbeitgeber daher helfen, einen nicht ausreichend qualifizierten oder nicht zum Team passenden Mitarbeiter leichter entlassen zu können, als wenn er ihm einen Arbeitsvertrag ohne Probezeit gegeben hätte. Möglicherweise hat der Mitarbeiter in der (Online-)Bewerbung auch falsche Angaben gemacht, die erst bei der Arbeit im Unternehmen auffallen. Zu den Rechten und Pflichten eines Arbeitnehmers gehört im Gegenzug, dass er ebenfalls den Arbeitgeber verlassen kann, wenn ihm seine Arbeit und die Kollegen nicht zusagen oder wenn die Work-Life-Balance nicht stimmt oder wenn ein anderer Arbeitgeber einen besseren Job anbietet. Die Probezeit hat daher Vorteile für beide Parteien, auch wenn natürlich eine gewisse Unsicherheit besteht.
Kündigung in der Probezeit
In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen beendet werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, kann tarif- oder einzelvertraglich aber auch länger sein. Dabei können beide Parteien diese Option bis zum letzten Tag der Probezeit ziehen. Die Kündigung gilt dann ab diesem Tag + 14 Tage. Die Probezeit ist daher noch nicht bestanden, wenn der Arbeitgeber 14 Tage vor Ablauf noch keine Kündigung ausgesprochen hat.
Arbeitnehmer, die sich noch in der Probezeit befinden, werden bei betriebsbedingten Kündigungen zuerst entlassen. Das regelt das Gesetz. Einen besonderen Schutz genießen lediglich Schwangere. Diese sind bis vier Monate nach der Geburt unkündbar.
Probezeit in der Ausbildung: Dauer, Kündigung und Fristen
Bei der Probezeit in der Ausbildung gibt es einige Besonderheiten. Wir verraten, wie es sich mit der Dauer und Kündigung verhält und welche Fristen eingehalten werden müssen.
Dauer der Probezeit
Der Gesetzgeber sieht keine exakte Zeitangabe für die Probezeit vor. Diese ist somit Verhandlungssache. Als angemessen gilt eine Zeit von drei bis sechs Monaten. Auch bei kurzfristigen Arbeitsverträgen, die nur für ein Jahr oder sogar nur für sechs Monate geschlossen werden, kann eine Probezeit in den Vertrag eingebaut werden.
Krankheit und Urlaub in der Probezeit
Krankheit in der Probezeit schützt nicht vor einer Entlassung. Der Arbeitgeber darf den Angestellten trotzdem ohne Angabe von Gründen entlassen solange er nicht sittenwidrig handelt. Die Probezeit verlängert sich jedoch auch nicht um die Anzahl der krankheitsbedingten Fehltage. Urlaub in dieser Zeit ist zulässig. Angestellte dürfen ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs pro Monat nehmen.
Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag aushandeln, achten Sie darauf, wie die Probezeit geregelt ist. Normalerweise geht der Vertrag nach Ende der Probezeit in einen normalen (entweder befristeten oder unbefristeten) Arbeitsvertrag über.
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