01.01.2020 ● Redaktion agrajo
Entgeltabrechnung 2020 – neue Regelungen
Was bedeuten die Änderungen für Personaler?
In diesem Jahr stehen einige Änderungen in Bezug auf die Entgeltabrechnung an. Arbeitgeber aller Branchen sollten die folgenden Punkte unbedingt beachten.
Zusammenfassung
- Höhere Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen
- Neue Pauschalversteuerung für Fahrtkosten
- Zuschüsse & Versicherungspflichtgrenzen zur PKV
- Geringerer Beitrag zur Arbeitlosenversicherung
- Mehr Geld für kurzfristig Beschäftigte
- Erhöhung des Mindestlohns durch die Neuerungen in der Entgeldabrechnung 2020
Insbesondere bei Lohnempfängern (Verdienst/Stunde) gibt es Änderungen, die schnell zu Fehlern führen. Wer also hohe Kosten vermeiden will, sollte nun wirklich aufpassen. Unter anderem sinkt der Beitrag für die Arbeitslosenversicherung. Außerdem steigt der Mindestlohn und kurzfristig Beschäftigte erhalten mehr Geld.
Verpflegungsmehraufwendungen – höhere Pauschalen
Die Pauschale für eine 24 Stündige Abwesenheit steigt 2020 von 24 Euro auf 28 Euro. Im Falle von 8 Stunden Abwesenheit steigt der Betrag von 8 Euro auf 12 Euro an (§ 9 Abs. 4a EStG). Wer also beruflich viel unterwegs ist, könnte mehr Geld erhalten. Es wurde außerdem ein neuer Pauschalbetrag für Berufskraftfahrer eingeführt. Dieser liegt bei 8 Euro pro Tag. Diese Pauschale fällt allerdings nur an, wenn der Arbeitnehmer mehrere Tage unterwegs ist. Darunter fallende Aufwendungen sind beispielsweise die Nutzung von Toiletten und Duschen, sowie Parkgebühren (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Fahrtkosten – neue Pauschalversteuerung
Leistungen, die zu Kosten des Arbeitnehmers zwischen Wohnort und Arbeitsort führen, können ab 2020 pauschal mit 25% vom Arbeitgeber abgegolten werden (§ 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG).
Jobtickets sind übrigens bereits seit 2019 steuerfrei. Das freut sowohl die Angestellten, als auch Arbeitgeber.
Außerdem bedeutet diese neue Möglichkeit nicht, dass die Entfernungspauschale gemindert wird.
Private Krankenversicherung – Zuschüsse
Die Höhe der Arbeitgeberzuschüsse ist gesetzlich begrenzt, aber dennoch Pflicht. Für 2020 muss sich der Arbeitgeber an die geänderten Prämien halten. Der monatliche Zuschuss für privat Versicherte liegt in diesem Jahr demnach bei maximal 367,97 Euro. Dieser Betrag kann anfallen, wenn der Arbeitgeber einem freiwillig gesetzlich Versicherten dasselbe zahlen würde.
Allerdings werden vom Arbeitgeber höchstens nur die Hälfte der tatsächlich anfallenden Versicherungsbeiträge übernommen (§ 257 SGB V). Nach wie vor besteht zu dem Thema „private Krankenversicherung“ aber höchstwahrscheinlich hoher Beratungsbedarf für Arbeitnehmer.
Versicherungspflichtgrenze – alles neu in 2020
Wer sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern möchte, benötigte auch in den letzten Jahren bereits einen entsprechenden Mindestverdienst. Von 2019 auf 2020 ist diese Grenze allerdings um 150 Euro pro Monat gestiegen. Demnach liegt der monatliche Mindestverdienst nun bei 5212,50 Euro. Jährlich sind das dann 62550 Euro.
Erst ab dieser Grenze hat der Angestellte die sogenannte Wahlfreiheit in Bezug auf seine Versicherung und darf sich demnach privat Versichern. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Voraussetzungen für Freiberufler, Beamte, Stunden und Selbstständige nicht geändert haben. Diese können sich auch weiterhin ohne Mindestgrenze privat versichern (§ 6 I Nr. 1 SGB V).
Das Thema private Krankenversicherung bleibt auch in 2020 noch eine große Beratungsaufgabe.
Arbeitslosenversicherung – sinkender Beitrag
Der Arbeitslosenbeitrag sinkt in diesem Jahr von 2,5% auf 2,4%. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze werden also alle Einkommen mit niedrigeren Arbeitslosenbeiträgen berechnet.
Aufgepasst: Diese Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist erstmal nur bis zum Ende des Jahres befristet. Der Grund für die Senkung sind die Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit (§ 341 SGB III).
Kurzfristig Beschäftigte – mehr Geld
Pauschal versteuertes Einkommen kurzfristig Beschäftigter unterliegt in diesem Jahr geringerer Belastung. Das heißt, es gibt mehr Geld für die Mitarbeiter. Dabei wird die Stundenlohngrenze von 12 Euro auf 15 Euro erhöht. Außerdem steigt der tägliche Arbeitslohn von 72 Euro auf 120 Euro (§ 40a Abs. 1 EStG).
Einkommen, welches mittels Steuermerkmalen versteuert wird, sind davon nicht betroffen.
Mindestlohn – Erhöhung für 2020
Der gesetzliche Mindestlohn wurde erhöht. Seit dem 1. Januar beträgt er 9,35 Euro pro Stunde. Die 9,19 Euro pro Stunde sind also adé. Die Mindestlohnkommission kündigte zum Halbjahr 2020 an, über eine weitere Erhöhung für 2021 sprechen zu wollen.
Alle bisherigen Ausnahmeregelungen zum Mindestlohn bleiben bestehen. Auszubildende, Praktikanten und Hochschulpraktikanten sowie Langzeitarbeitslose fallen weiterhin unter die bekannten Ausnahmen
(MiLoG).
Fazit zu den neuen Regelungen der Entgeltabrechnung
Die neuen Regelungen zur Entgeltabrechnung für 2020 sind durchaus weitreichender, als wir es von anderen Jahren gewohnt sind. Auf der anderen Seite stellen viele Punkte keine wirkliche Überraschung dar. Wichtig ist es allerdings, dass sich alle verantwortlichen HR-Mitarbeiter auf die neuen Regelungen einstellen und wissen, was zu tun ist.
Autor: Tobias Hager