04.12.2024 ● Antonia Gabarda Crespo
Social Media am Arbeitsplatz: Was geht und was geht nicht?
Darf man bei der Arbeit Social Media für private Zwecke nutzen?
Social Media ist heutzutage nicht mehr aus unserem Alltag wegzudenken - ob privat oder am Arbeitsplatz. Die Nutzung kann einerseits eine berufliche Pflicht sein, aber andererseits auch einfach nur eine gute Ablenkung. Nun stellt sich die Frage: Inwieweit ist die private Internet Nutzung während der Arbeitszeit überhaupt erlaubt?
Wenn der Arbeitgeber keine Richtlinien vorgegeben oder kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat, bewegen wir uns rechtlich gesehen in einer Grauzone. Denn gerne gesehen ist es nicht, jedoch verboten wiederum auch nicht. Dieser Appell an das eigene Problembewusstsein sollte mit Vorsicht genossen werden. Denn nur solange die eigene Produktivität und die arbeitsvertragliche Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung nicht behindert wird, sollte Social Media Nutzung am Arbeitsplatz keine großen Konsequenzen nach sich ziehen.
Gerade da es in diesem Fall keine richtige Regelungen gibt, kann ein guter Maßstab sein, wenn der private Social Media Konsum am Arbeitsplatz nur in einem solchen Ausmaß erfolgt, dass man sich als Arbeitnehmer sicher sein kann, die Nutzung ist im Einklang mit den Vorstellungen des Arbeitgebers. Ein solcher Vertrauensbonus sollte nicht missbraucht werden, andernfalls könnte es zu einer Abmahnung oder sogar zu einer fristlosen Kündigung nach dem § 626 BGB kommen.
Wann die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz erlaubt ist:
- Während den Pausen, unter der Nutzung privater Geräte
- Social Media ist dein Job und somit Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers
- Es besteht einen inhaltlichen Bezug zwischen der Tätigkeit des Arbeitnehmers und der Social Media Nutzung
Wann die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz untersagt ist:
- Bei ausdrücklichem Verbot durch den Arbeitgeber
- Bei Verletzung der Arbeitspflicht
- Bei nicht Einhaltung der Treuepflicht, wo der Arbeitnehmer sich verpflichtet die Interessen des Arbeitgebers und Kollegen zu wahren
- Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht
- Sollte der Arbeitnehmer seiner Loyalitätspflicht nicht nachgehen
- Posts hochladen, während einer Krankschreibung
- Herunterladen strafbarer oder pornografischer Dateien
Verstoß gegen die internen Richtlinien zur Privatnutzung des Internets: Was passiert?
Manchmal ist es nur ein kurzes BeReal, ein eigentlich harmloses "Gefällt mir" oder ein liebes Geburtstags-Selfie auf Instagram mit einem Kollegen, was mehr Informationen preisgibt als einem klar ist. Im Hintergrund muss nur ein Whiteboard mit der Unternehmensstrategie zu sehen sein oder der Kundenkatalog auf dem Schreibtisch liegend und schon hat man, ohne dass es einem wirklich bewusst ist, Firmengeheimnisse geleaked.
Bei Missachtung, muss der Arbeitnehmer mit den allgemein arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten rechnen. Sprich einer Abmahnung des Pflichtverstoßes oder mit einer Kündigung. Entweder erfolgt eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, § 1 KSchG, wo die gesetzlich/vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden müssen oder eine außerordentliche Kündigung, § 626 BGB. Ergo eine fristlose Kündigung. Die herangezogene Sanktionsart, hängt immer von der Schwere des Verstoßes und dessen Auswirkungen für das Unternehmen ab.
Um solchen unschönen Konsequenzen bestenfalls aus dem Weg zu gehen, sollten wir uns nochmal unsere Pflichten als Arbeitnehmer vor Augen führen.
Welche Pflichten muss der Arbeitnehmer in Bezug auf die Social Media Nutzung am Arbeitsplatz beachten?
Erbringung der vertraglichen Arbeitszeit (§ 611a BGB) | Wenn die verbrachte Zeit auf Social Media auf die Kosten der arbeitsvertraglichen geschuldeten Arbeitsleistung geht, kann dies Sanktionen nach sich ziehen. |
Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) | Der Arbeitnehmer verpflichtet sich die Interessen des Arbeitgebers, Unternehmens und seiner Kollegen zu wahren. Plus er versucht potenzielle Schäden von dem Arbeitgeber und seiner Kollegen abzuwenden. |
Geheimhaltungspflicht (BGBl. I S. 466) | Es handelt sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die von dem Arbeitnehmer eine Verschwiegenheit der Geschäftsgeheimnisse erfordert. Bedeutet, dass interne Dokumente, Daten zu Kunden oder auch Kollegen nicht an die Öffentlichkeit gelangen dürfen, da das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers missachtet wird. |
Loyalitätspflicht (§ 242 BGB) | Öffentliche, sowie private Kritik am Arbeitgeber ist nach dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit erlaubt, jedoch nur bedingt. Der Inhalt und die Umstände sind hier auschlaggebend. Denn nicht gestattet sind beleidigende Aussagen gegenüber dem Arbeitgeber, Vorgesetzen und den Mitarbeitern. Hinsichtlich das Nutzen von Social Media, zählen hierzu auch das Liken von ehrverletzenden Aussagen eines Dritten und das Posten von Urlaubsbildern trotz einer Krankschreibung. |
Social Media am Arbeitsplatz: Wie sollte man als Arbeitgeber vorgehen?
Um Vertrauen und oder Reputationsschäden zu minimieren, ist es empfehlenswert als Arbeitgeber seine Belegschaft durch sogenannte Social Media Guidelines aufzuklären.
Social Media Guidelines, kommen dann in Frage, falls Arbeitnehmer durch ihre Social Media Aktivität nicht im wohle des Unternehmens handeln. Mittels einer Orientierungshilfe kann dem Arbeitnehmer seine Rolle als "Unternehmensbotschafter" bewusst gemacht werden. Zudem können hierdurch mögliche Schäden, durch leichtsinnige Posts oder Äußerungen Online, vorgebeugt werden.
In Hinblick auf das Unternehmensnetzwerk, ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob er gewisse Internetseiten sperren lassen möchte, sodass die Ablenkung durch Social Media Plattformen unterbunden und die Gefahr ausgeschlossen wird erhebliche Datenmengen oder strafbare Dateien herunterzuladen. Doch in einer Zeit, wo jeder ein Smartphone besitzt rückt eine solche Taktik immer mehr in den Hintergrund. Die meisten Unternehmen setzen auf das Problembewusstsein der Arbeitnehmer und erhoffen sich, dass sich diese ihrer Arbeitspflicht bewusst sind.
Wichtig ist, Social Media Guidelines sind nur Verhaltensregeln und keine Allzweckwaffe. Sie können dem Arbeitnehmer ein Bewusstsein für die Bedeutung ihres Social Media Auftrittes verschaffen, aber versprechen auch nicht eine nicht Wiederholung von Verstößen. Es liegt beim Arbeitgeber einen Verhaltensrahmen zu stellen und im Interesse des Arbeitnehmers sich pflichtbewusst zu verhalten, um seinen Arbeitsplatz auch zu behalten.
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